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Filter- und Absaugtechnik

VAUPEL Filter- und Absaugtechnik
?

Licht- und Lärmschutz

VAUPEL Filter- und Absaugtechnik
?

Abgasabsaugung

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3M PSA Ausrüstung

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Filter- und Absaugtechnik

VAUPEL Filter- und Absaugtechnik
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Licht- und Lärmschutz

VAUPEL Filter- und Absaugtechnik
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Abgasabsaugung

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1. Allgemeines

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen Verträge. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, bei Verbrauchern nur für Geschäftsabschlüsse, die dem vorliegenden gleichartig sind. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen AGB´s schriftlich bestätigt werden. Einer Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der UN-Konvention über Internationale Kaufverträge vom 11.4.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeiteten Angeboten halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. Unsere Angebote können bis zur Annahme durch den Besteller von uns jederzeit widerrufen werden.

2.2 Auf schriftlichen Vertragsantrag des Bestellers kommt der Vertrag zustande, wenn die Annahme des Antrags von uns schriftlich bestätigt wird oder durch die Auslieferung der Liefergegenstände. Der Besteller bleibt an seinen Vertragsantrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch uns gebunden, längstens jedoch drei Wochen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Vertragsantrages bei uns.

2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preis und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

2.4 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind Änderungen in der Bestellung sind uns insofern vorbehalten, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen hierdurch nicht wesentlich verändert werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich VAUPEL Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. VAUPEL ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Umfang der Lieferung

3.1 Für den Umfang der Lieferung sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung, und, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich.

3.2 Konstruktion- und Formänderungen in der Ausführung der Bestellung sind uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen hierdurch nicht wesentlich verändert werden.

4. Preis und Zahlungsbedingungen



4.1 Mangels besonderer Vereinbarung gelten jeweils die am Tage des Vertragsschlusses
gültigen Listenpreise in Euro ab Betriebssitz des Unternehmens, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung, sofern die Abnahme innerhalb von vier Monaten erfolgen soll. Bei späterer Abnahme gelten die am Tage der Auslieferung gültigen Listenpreise. Dasselbe gilt, wenn die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst später als vier Monate erfolgt. Ist ein fester Preis vereinbart, sind wir gegenüber Unternehmern im Sinn von
§ 14 BGB berechtigt, auf den vereinbarten Preis die zwischen Vertragsschluss und Lieferung eingetretene Lohn- und Materialkostenerhöhung aufzuschlagen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

4.2 Unsere Forderungen werden mit Rechnungserteilung fällig. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle VAUPEL
zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.

4.3 Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung  angenommen.

4.4 Gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB sind wir berechtigt, ab Fälligkeit unserer Forderungen Zinsen in Höhe von sechs Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen.

4.5 Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten
Bankkreditzinsen oder gemäß § 288 BGB zu berechnen. Hier von unberührt bleibt das Recht des Bestellers, niedrigere Zinsen zu zahlen, sofern er uns eine geringere Belastung nachweist.

4.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber uns aufzurechnen,
sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.7 Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist nur mit schriftlicher Zustimmung unsererseits zulässig.

4.8 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu, sofern es sich nicht ebenfalls aus unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ergibt. Für einen Verbraucher gilt dies nur, sofern es sich um ein Zurückbehaltungsrecht handelt, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.

4.9 Ändern sich bei dem Besteller nach Vertragsschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse derart, dass unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Lehnt der Besteller dies ab, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.10 Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gilt ab dem Eintritt der Fälligkeit die Kaufpreisforderung als Vorleistungspflichtig mit der Folge des Ausschlusses der Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

5. Lieferzeit und Verzug

5.1 Ist gegenüber Unternehmern für die Lieferung eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so tritt bei Überschreitung des Termins bzw. der Frist Lieferverzug erst nach erfolgter Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen ein. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ist der Besteller erst nach Eintritt des Lieferverzuges und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt.

5.2 Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stilllegung eines Lieferwerkes, gleich aus welchen Gründen, im Falle behördlicher Verfügungen sowie in allen anderen Fällen höherer Gewalt wird die Lieferfrist für die Dauer der Störung und die Beseitigung der betrieblichen Fortwirkungen unterbrochen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten.

5.3 Weisen wir bei einer Lieferung an einen Unternehmer im Sinn des § 14 BGB nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Lieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Lieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Lieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt nicht, die Annahme zu verweigern. Teillieferungen sind zulässig.

6. Gefahrübergang und Entgegennahme

6.1 (nur für B2B Kunden): Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahr Übergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, Hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

6.2 Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 10 entgegenzunehmen.

7. Annahmeverzug

7.1 Der Besteller ist in Annahmeverzug bezüglich der von uns zu erbringenden Lieferung und Leistung, wenn wir ihm zum geschuldeten Lieferzeitpunkt oder nach diesem die Versandbereitschaft unserer geschuldeten Lieferungen oder Leistungen schriftlich mitteilen und der Besteller die Lieferung und Leistung ablehnt und/oder trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Annahmeverzuges.

7.2 Bei Annahmeverzug hat der Besteller pro angefangene Woche des Annahmeverzuges 0,25% der Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns niedrigere Lagerkosten nachzuweisen.

7.3 Bleibt der Besteller nach Eintritt des Annahmeverzuges mit der Annahme des Liefergegenstandes eine Woche im Rückstand, sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und einen gleichartigen Gegenstand binnen vier Wochen ab der anderweitigen Verfügung als vertragsmäßige Leistung bereit- zustellen. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung und der Zinslauf werden dadurch in ihrer
Fortdauer nicht berührt. Der Besteller gilt in diesem Falle ab dem Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung als Vorleistungspflichtig mit der Folge des Ausschlusses der Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

8. Schadensersatz



8.1 In allen Fällen des Schadensersatzes statt der Leistung können wir über den Liefergegenstand frei verfügen. Im Rahmen der Liquidation des Schadens wegen Nichterfüllung sind wir berechtigt, 15% der Auftragssumme als pauschalierten Ausgleich des uns entgangenen Gewinns ohne Nachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.2 Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

9. Eigentumsvorbehalt



9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer im Sinn des § 14 BGB, so behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

9.2 Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Besteller eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers, unsere Liefergegenstände an Dritte weiter zuveräußern, so ist der Besteller berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Im Falle der erlaubten oder auch unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe deren Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist.

9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen über den Verbraucherkreditvertrag Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner des Bestellers die Abtretung mitzuteilen.

9.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.5 Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er uns auf Verlangen nachzuweisen.

9.6 Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen gilt folgendes: Wir sind berechtigt, die uns herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden dem Besteller ausgezahlt.
Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des Bestellers einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss dem Besteller ausgekehrt.

9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

10. Haftung für Mängel der Lieferung



10.1 Mängel, die offen zutage liegen, sodass sie auch dem nicht fachkudigen Besteller ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung gegenüber uns geltend zu machen. Wird diese Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen dem Besteller wegen dieses Mangels keine Gewährleistungsansrüche zu. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gelten ausschließlich die §§ 377ff HGB.

10.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von VAUPEL nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist VAUPEL unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von VAUPEL.

10.3 Zur Vornahme aller VAUPEL notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit VAUPEL die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist VAUPEL von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei VAUPEL sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von VAUPEL Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

10.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt VAUPEL – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. VAUPEL trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus, sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwenigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von VAUPEL eintritt. Weiter Kosten übernimmt VAUPEL nicht.

10.5 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn VAUPEL – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziff. 10.10 dieser Bedingungen.

10.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von VAUPEL zu verantworten sind.

10.7 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von VAUPEL für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von VAUPEL vorgenommener Änderungen des Liefergegenstandes.

10.8 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird VAUPEL auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derartig modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch VAUPEL ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird VAUPEL den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

10.9 Die unter 10.7 genannten Verpflichtungen des Liefereranten sind vorbehaltlich
Abschnitt 10.10 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
– der Besteller VAUPEL unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Besteller VAUPEL in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. VAUPEL die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 10.7 ermöglicht,
– dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht
und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

10.10 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von VAUPEL infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom
Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 10.1 bis 10.8 und 10.10 entsprechend.

10.11 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet VAUPEL – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Verwenders, gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die VAUPEL arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit VAUPEL garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet VAUPEL auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

11. Verjährung



Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach 10.10 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

12. Softwarenutzung



Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System
ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang
(§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort



13.1 Erfüllungsort unserer Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Walsrode.

13.2 Gegenüber Unternehmern im Sinn des § 14 BGB ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Urkunde-, Scheck- und Wechselprozesse, Walsrode vereinbart.

14. Geltung der Bedingungen



14.1 Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines mit uns geschlossenen Vertrages unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

14.2 Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die Abstandnahme von der Schriftformerfordernis bedarf selbst der Schriftform.

Stand: 01/2015

Vertreten durch die IT-Recht Kanzlei